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AutorenbildStb Brandstetter

Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz

Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2022 wurden die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen verlängert. Folgende Fristen gelten nun:


Veranlagungs-

zeitraum

Nicht beratende

Steuerpflichtige

Beratende

Steuerpflichtige

Land- u. Forstwirtschaft

Land- u- Forstwirtschaft

2020

31.10.2021

30.04.2022

31.08.2022

31.01.2023

2021

31.10.2022

30.04.2023

31.08.2023

31.01.2024

2022

30.09.2023

31.03.2024

31.07.2024

31.12.2024

2023

31.08.2024

28.02.2025

31.05.2025

31.10.2025

2024

31.07.2025

31.01.2026

30.04.2026

30.09.2026

In der Folge der Verlängerung dr Abgabefristen für die Steuererklärungen wurde auch die Frist für die Festsetzung nachträglicher Vorauszahlungen nach §37 Abs. 3 EStG entsprechend verlängert (§52 Abs. 35d EStG).


Die durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte degressive AfA wurde um ein Jahr verlängert. Die degressive AfA kann nun für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch genommen werden, wenn diese vor dem 01.01.2023 angeschafft oder hergestellt werden.


Für die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre (§10d Abs. 1 EstG).


Ebenfalls wurde die Regelung zur Homeoffice-Pauschale um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert (§52 Abs. 6 Satz 16 EStG).

Sollte Fragen in Bezug auf diese Themen aufkommen, scheuen Sie sich nicht uns zu kontaktieren. Wir sind jederzeit für Sie da!

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