Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis zur Dauer von 6 Wochen. Streitfälle können dann entstehen, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die auch zur Arbeitsunfähigkeit führt.
Diese Problematik hat das Bundesarbeitsgericht wie folgt entschieden:
Nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfall ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auf die Dauer von 6 Wochen begrenzt, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, also zwischen der ersten Arbeitsunfähigkeit und der weiteren ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht; ein Tag oder Wochenende.
BAG-Urteil v. 11.12.2019 - 5 AZR 505/18
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