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AutorenbildStb Brandstetter

Steuerermässigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden

Aktualisiert: 26. Apr. 2020

Die Bundesregierung plante zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 auch im Steuerrecht einige Neuerungen. Demnach führen einige energetische Maßnahmen bei Gebäuden, welche zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, zu Steuerermäßigungen.


Nach dem Entwurf sind u.a. folgende Regelungen geplant:

"Steuerermäßigungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden" (§35c EStG neu) Energetische Maßnahmen sind z.B.

- Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen, Geschossdecken ,

- Erneuerung der Fenster Außentüren, Lüftungs-/Heizungsanlage,

- Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betreibs- und Verbrauchsoptimierung,

- Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.


Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung nach §35c EStG

Voraussetzungen sind:

Zum Einen muss das begünstigte Objekt älter als 10 Jahre sein. Des Weiteren muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen und diese per Banküberweisung bezahlt sein.

Ebenfalls muss die energetische Maßnahme nach dem 31.12.2019 begonnen und vor dem 31.12.2030 abgeschlossen sein.



Höhe der Steuerermäßigung

Die Höhe der Steuerermäßigung hängt von den Bauaufwendungen ab. Im ersten und zweiten Jahr sind 7% der Aufwendungen bis maximal 14.000€ ermäßigt. Im dritten Jahr sind 6% der Aufwendungen bis maximal 12.000€ als Steuerermäßigung zu bekommen.



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