Wer ein Grundstück oder Haus besitzt muss im Jahr 2022 tätig werden: Zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Januar 2023 müssen Betroffene beim Finanzamt ihre Steuererklärung für die Neuberechnung der Grundsteuer abgeben.
UPDATE: Die Finanzbehörden der Länder verlängern die Abgabefrist für land- und forstwirtschaftliche Flächen auf 31.03.2023!
Der Grund: Bereits 2018 hatte das Bundesverfassungsgericht die bisherige Besteuerung von
Grundstücken und Häusern in Deutschland für verfassungswidrig erklärt. Die Grundsteuer wird dann erstmalig ab 2025 nach den neuen Regelungen erhoben. Bis dahin bleiben die bisherigen Einheitswerte für die Erhebung der Grundsteuer gültig. Bei der Berechnung der Grundsteuer wirkt sich künftig neben der Häuser- und Grundstücksgröße auch die Lage und Nutzung der Immobilien auf die Steuerhöhe aus.
Was ist zu tun?
Eigentümerinnen und Eigentümer müssen für einen Betrieb oder einzelnen Flächen die Steuererklärung elektronisch an das Finanzamt übermitteln, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.
Zusätzlich müssen Angaben zu Grund und Boden (beispielsweise Größe des Grundstücks),
Angabe zur Wohnfläche und der Nutzungsfläche von Gebäuden (beispielsweise gewerbliche
Nutzung) gemacht werden.
Die Erklärung ist unter dem „Einheitswert-Aktenzeichen“ (auch als „EW-Az“ bezeichnet) abzugeben.
Dieses ist auf dem letzten Steuerbescheid des Kassen- und Steueramts oder auf dem
bisherigen Einheitswertbescheid des zuständigen Finanzamts zu finden.
Sie können diese Erklärung zum einen selbst über Elster-Online erstellen und übermitteln. Falls Sie dies nicht wollen, unterstützen wir Sie selbstverständlich hierbei und würden dies für Sie übernehmen.
Zur Vorbereitung der Steuererklärung haben wir Ihnen eine ausfüllbare Checkliste beigefügt, mit Hilfe der Sie die Unterlagen zusammenstellen und uns gesammelt zur Verfügung stellen können.
Eine gesonderte Erklärung ist für die Wohnteile eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft abzugeben: Über das hierzu notwendige Aktenzeichen wird die Finanzverwaltung alle Betroffenen schriftlich informieren.
Sie haben noch Fragen zur Reform der Grundsteuer?
Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter.
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