Um die Auswirkungen des Corona Virus abzufedern, hat das Bundesfinanzministerium zusammen mit dem Bundeswirtschaftsministerium ein milliardenschweres Hilfsprogramm und steuerpolitische Maßnahmen auf den Weg gebracht. Damit sollen Arbeitsplätze und Unternehmen geschützt werden.
Kurzarbeit
Um Arbeitsplätze zu erhalten, wird die Kurzarbeiterregelung geändert. Betroffene Unternehmen können Lohnkosten und Sozialabgaben von der Bundesagentur für Arbeit bezahlen lassen. Leiharbeitnehmer und Auszubildende in besonderen Fällen sind eingeschlossen. Es müssen nur 10 % der Beschäftigten von Kurzarbeit betroffen sein, damit die Regelungen greifen. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird teilweise oder vollständig verzichtet.
Milliardenschutzschild
Das Soforthilfeprogramm Corana des Bundes und der Länder unterstützt Unternehmen, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden, mit einer einmaligen, nicht zurückzahlbaren Soforthilfe.
Um unverschuldete Finanznöte kleiner und mittelständischer Unternehmen zu lindern, erhalten sie über ihre Hausbanken den Zugang zu Krediten und Bürgschaften bei der staatlichen Bankengruppe der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Bestehende Programme für Liquiditätshilfen werden erheblich ausgeweitet, um den Zugang zu günstigen Krediten zu erleichtern. Bei der KfW werden zusätzliche Sonderprogramme aufgelegt. Auch größere Unternehmen werden unterstützt, zum Beispiel durch eine erhöhte Risikoübernahme; bei Unternehmen mit über 5 Mrd. EUR Umsatz erfolgt eine Einzelfallprüfung.
Steuerliche Erleichterungen
Daneben soll eine Reihe steuerpolitischer Maßnahmen helfen, die Liquidität von Unternehmen zu verbessern. Bei unmittelbar betroffenen Steuerzahlern dürfen die Finanzbehörden Steuerforderungen zinslos stunden und Vorauszahlungen anpassen. Bis Ende des Jahres 2020 soll auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichtet werden. Auch bei den Steuern, die die Zollbehörden verwalten (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), will man den Steuerzahlern entgegenkommen. Das Gleiche gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer zuständig ist und entsprechend verfahren wird.
Drohende Insolvenz
Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil Liquiditätshilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen, soll die reguläre dreiwöchige Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden.
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