Um die Elektromobilität weiter zu fördern, prüft die Bundesregierung weitere Gesetze im Steuerrecht zu erlassen, welche einen erhebliche Ermäßigung darstellen.
Reduktion der Bemessungsgrundlage bei gewerblicher Nutzung
Bei dem Kauf eines PKWs ohne Kohlendioxidemision sowie einem Bruttolistenpreis von maximal 40.000€ zur gewerblichen Nutzung vor dem 01.01.2031, erfolgt die Reduktion der Bemessungsgrundlage für die private Nutzung auf ein Viertel. Des Weiteren erfolgt eine Verlängerung der bestehende Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der privaten Nutzung von angeschafften Elektrofahrzeugen oder Hybridfahrzeugen in modifizierter Form.
Die bestehenden Voraussetzung lauteten wie folgt:
1. Anschaffung nach dem 31.12.2021/ vor dem 01.01.2025 und
2. a. Kohlendioxidemission maximal 50g pro gefahrenem Kilometer oder
b. Reichweite mind. 60 Kilometer bei ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine.
Doch um das vorgegebene Ziel der Steigerung der Elektromobilität bis zum Jahr 2030 gewährleisten zu können, wurden nun eine notwendige Verlängerung der Förderung vorgenommen.
1. Anschaffung nach dem 31.12.2024 / vor dem 01.01.2031 und
2. a. Kohlendioxidemission maximal 50g pro gefahrenem Kilometer oder
b. Reichweite mind. 80 Kilometer bei ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine.
0 Kilometer bei ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine.
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